Satzung

 

 

Verkehrswacht Zwickauer Land e.V.

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

 

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht - Gebietsverkehrswacht Zwickauer Land e.V.“, genannt „Verkehrswacht Zwickauer Land e.V.“ mit Sitz in Werdau.

 

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein wurde am 14. April 1993 gegründet und am 22. April 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau unter der Vereinsregister-Nr. 784 eingetragen.

 

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

 

(1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder

 

             a) die Verkehrssicherheit zu fördern,

             b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,

             c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen verhüten zu helfen,

             d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit

                 im Straßenverkehr zu vertreten,

             e) Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,

             f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren,

                mitzuwirken.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ein Gewinn wird nicht erstrebt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die durch ein Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Ausgaben.

 

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mitgliedschaft

 

 

(1) Die Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben

 

             a) natürliche Personen,

 

             b) juristische Personen.

 

(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Ein abgelehnter Antragsteller hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(4) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(5) Die Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. und ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Landesverkehrswacht Sachen e.V.

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gemäß § 3 haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

Sie können wählen und gewählt werden.

 

(2) Wahl- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

(3) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr bestimmt wird.

Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01. März eines Jahres zur Zahlung fällig.

 

(5) Für Ehrenmitglieder und nicht volljährige Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.


§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

             a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,

 

             b) bei juristischen Personen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. hat das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. zur Folge.

 

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

             a) gröblichst gegen die Zwecke des Vereins verstößt,

 

             b) wegen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstößen im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,

 

             c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,

 

             d) mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

 

 

§ 6

Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

 

 

(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

 

(2) Die Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. hat das Recht zur Führung dieser Bezeichnung, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. beschlossenen Mindestanforderungen schriftlich in ihre Satzung aufnimmt.


(3) Die Mitgliedschaft der Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen - insbesondere die Satzung - beizufügen sind.

 

(4) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen (ehemaliger Landkreis Zwickauer Land mit Stand vom 31.07.2008), regelt die Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. mit den dafür zuständigen Behörden selbständig.

Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ein.

 

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

Organe der Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. sind:

 

(1) die Mitgliederversammlung,

 

(2) der Vorstand.

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab; sie kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmungen beschließen. Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ausnahmen regelt der § 4 Absatz 2. Bei Abwesenheit ist eine Stimmenübertragung möglich.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr möglichst in den ersten vier Monaten und mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. durchgeführt.

 

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in den lokalen Ausgaben der Tageszeitungen zur Kenntnis zu geben.

 

(6) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

 

(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied und Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.


Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Das gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung erstreben.

 

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Sie

 

- behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,

 

- nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Bericht der   

  Rechnungsprüfer für das vergangene Geschäftsjahr entgegen,

 

- beschließt über die Entlastung,

 

- wählt die Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren und die Vertreter des

  Vereins zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. (Delegierte und

  Ersatzdelegierte),

 

- wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren,

 

- genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,

 

- beschließt Satzungsänderungen,

 

- beschließt die Beitragsordnung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung,

 

- beschließt die Auflösung des Vereins,

 

- beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 9

Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

- dem Vorsitzenden,

 

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

 

- dem Schatzmeister,

 

- bis zu drei Beisitzern.

 

Eine Wiederwahl ist möglich.


(2) Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung beziehen.

Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind juristisch nicht selbständig, ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des Haushaltes der Verkehrswacht Zwickauer Land e.V.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(4) Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

 

(5) Für die Ressortverteilung wird vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan mit entsprechenden Bewirtschaftungsbefugnissen beschlossen.

 

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

 

 

§ 10

Rechnungsprüfer

 

 

(1) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand bei Erfordernis für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.

 

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die satzungsgemäße und rechnerisch richtige Arbeit des Vorstandes mit den finanziellen und materiellen Mitteln des Vereins hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie die Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege zu prüfen.

 

 

 

§ 11

Geschäftsführung

 

 

Am Sitz des Vereins besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Vorstandsmitglied oder einer vom Vorstand eingesetzten Person geleitet werden kann.

 

 

 

§ 12

Satzungsänderung

 

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist zumindest die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

 

(1) Die Auflösung der Verkehrswacht Zwickauer Land e.V. kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss erfordert die Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht

Sachsen e.V.

Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.

 

(3) Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. August 2008 beschlossen.

 

Mit Rechtskraft dieser Satzung wird die alte Satzung (06. März 2008) aufgehoben.

 

 

Lichtentanne, 02. August 2008

 

 

Jens Möse

Enrico Graßmann

Gerd Päßler

Vorsitzender

stellv. Vorsitzender

stellv. Vorsitzender

 

 

 

Heike Möse

Dietmar Kunz

Hagen Schemel

Schatzmeister

Beisitzer

Beisitzer

 

 

Verkehrswacht Zwickauer Land e.V.